Der grundbuchliche Vollzug beginnt mit der Grundbuchanmeldung (samt Einreichung des Rechtsgrundausweises), mit dem Ziel des Grundbucheintrags, für die Entstehung der Nutzniessung.
Vgl. ZGB 963 Abs. 1.
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund-Ausweis | grundbuchrecht.ch
- Grundbuchanmeldung | grundbuchrecht.ch
Grundbuchanmeldung
Für die Eintragung ins Grundbuch ist die „Grundbuchanmeldung“ (Einschreibeantrag zur Eintragung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“ im Hauptbuch) notwendig.
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund-Ausweis | grundbuchrecht.ch
- · https://www.dienstbarkeit.ch/errichtung/grundbucheintrag#a2
Grundbucheintrag
Für die Entstehung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“, zu Lasten eines Grundstücks, bedarf es der Eintragung im Grundbuch, mit sog. „Konstitutivwirkung“.
Weiterführende Informationen
- Absolutes Eintragungsprinzip | grundbuchrecht.ch
- Grundbucheintrag | dienstbarkeit.ch
- Grundbucheintragung | dienstbarkeit.ch
Exkurs: Eigentümernutzniessung
Die Möglichkeit zur Errichtung einer Eigentümer-Nutzniessung wird nach überwiegender Lehr bejaht (vgl. auch ZGB 733).
Seit der Sachenrechtsrevision 2012 ist die blosse Grundbuchanmeldung nicht mehr ausreichend; vielmehr bedarf das der Grundbuchanmeldung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (ebenfalls) der öffentlichen Beurkundung (vgl. ZGB 732 Abs. 1).
Literatur
Eigentümernutzniessung
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2417a
- PIOTET DENIS, SPR V/2, Nr. 143
Unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Nutzniessung
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2425 ff.
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund: Eigentümerdienstbarkeit | dienstbarkeit.ch
- Altersprioritätsprinzip | grundbuchrecht.ch