Die Nutzniessung ist unvererblich.
Sie endet:
- bei natürlichen Personen
- mit dem Tod des Nutzniessers (vgl. ZGB 749 Abs. 1)
- bei juristischen Personen
- mit der Auflösung der Gesellschaft, spätestens nach 100 Jahren (vgl. ZGB 749 Abs. 2)
Judikatur
- BGE 133 III 311 ff., Erw. 4.2.2