Verbot der Übertragung des Stammrechts
Die Nutzniessung bzw. das Stammrecht des Nutzniessers ist – zwingend – nicht übertragbar.
Die Nutzniessung ist somit aktiv auch nicht vererblich (vgl. BGE 133 III 316).
Ausübung der Dienstbarkeit
Hingegen kann die Ausübung der Nutzniessung übertragen werden (vgl. ZGB 758 Abs. 1). Das Recht gilt dann als höchstpersönlich, wenn die Parteien die Übertragbarkeit der Ausübung im Errichtungsakt ausgeschlossen ist.
Die Übertragung der Ausübung des Nutzniessungsrechts lässt sich nicht durch Bestellung eines dinglichen Rechts an der Nutzniessung gestalten, sondern muss in obligatorischer Form vermittelt werden:
- Abschluss Mietvertrag
- Abschluss Pachtvertrag
Literatur
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 8 zu ZGB 758 / Hinweise
Judikatur
- BGE 113 II 125, Erw. 2b/aa