Die Nutzniessung verleiht dem Nutzniesser den vollen Genuss des Gegenstandes (vgl. ZGB 745 Abs. 2), sofern und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
ZGB 745 Abs. 3 lässt die Möglichkeit zu, die Nutzniessung an einem Grundstück auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder einen bestimmten Teil der Fläche zu beschränken
Die Parteien können
- einzelne Nutzungsarten ausschliessen.
- zB ein Vermietungsverbot vereinbaren.
- im Rahmen einer Erbteilung eine sich auf den gesamten Nachlass partiell (zB zur Hälfte) erstreckende Nutzniessung insofern bereinigen, als bestimmte Gegenstände ausgeschieden werden, an denen dem Nutzniesser inskünftig die volle Nutzniessung zusteht.
Literatur
- SCHMID JÜRG, ZBGR 85 (2004), S. 71 ff. (kritisch zur Aufteilung der Lasten)
- FABBRO ALEXANDRA FRAINE, L’usufruit sur une partie d’immeuble, ZBGR 84 (2003) S. 75 ff.