Der Nutzniesser hat auf seine Kosten die Nutzniessungsgegenstände gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, sofern und soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird (vgl. ZGB 767 Abs. 1).
Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle sowie, wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung gelangt, für die Zeit der Nutzniessung der Nutzniesser zu bezahlen (vgl. ZGB 767 Abs. 2).
Erfüllt der Nutzniesser seine Versicherungspflicht nicht, kann der Eigentümer die Sache selbst versichern (vgl. BSK N 9 zu ZGB 767). Für den durch fehlende oder ungenügende Versicherungsdeckung entstandenen Schaden ist der Nutzniesser nach ZGB 752 Abs. 1 dem Eigentümer gegenüber bei der Beendigung ersatzpflichtig (LEEMANN HANS, a.a.O., N 13 zu ZGB 767, und PIOTET PAUL, a.a.O., S. 619).
Literatur
- MÜLLER ROLAND M., Basler Kommentar, N 1 ff.
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 13 zu ZGB 767
- PIOTET PAUL, SPR V/1, 619