Bei Beendigung der Nutzniessung hat der Berechtigte bzw. meist dessen Erben den Gegenstand, das Grundstück oder das Vermögen dem/den nutzniessungsbelasteten Erben des Erstversterbenden bzw. dem Immobilienerwerber, der eine Nutzniessung einräumte, zurückzugeben (vgl. ZGB 751).
Weiterführende Informationen
- BGE 130 III 302 ff., Erw. 3.3