Sind wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze der Nutzniessungssache vorzunehmen, hat der Nutzniesser den Eigentümer zu benachrichtigen und die Vornahme zu gestatten (vgl. ZGB 764 Abs. 2).
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die notwendigen Hauptreparaturen vorzunehmen (vgl. (BGer 5C.194/2003, Erw. 1
Alle anderen Lasten, die nicht gemäss ZGB 765 Abs. 1 dem Nutzniesser obliegen, trägt der Eigentümer (vgl. ZGB 765 Abs. 3), wobei er Nutzniessungsgegenstände hiefür verwerten darf, sofern ihm der Nutzniesser die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst (vgl. ZGB 765, 766).
Verzichtet der Eigentümer tätig zu werden, hat der Nutzniesser gestützt auf ZGB 764 Abs. 3 das Recht, sich auf Kosten des Eigentümers selbst zu helfen; es steht ihm in diesem Fall auch das Verwertungsrecht zu (vgl. BGer 5C.194/2003, Erw. 1 mit Hinweisen).
Literatur
- Andere Lasten (Eigentümertragung)
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1341a
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 6 zu ZGB 764
- Verbrauchbare Sachen
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1341b
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2411 und 2484 ff.
Judikatur
- BGE 5C.194/2003