Meistens decken sich die Motive mit den Zielen (siehe oben).
Unerwähnt bleibt in der Regel das effektive Motiv des belasteten Grundeigentümers, dem Nutzniessungsberechtigten keine Geldwerte (Kapital), die dieser weiter vererben könnte, zu vermitteln. Die Nutzniessung endet spätestens mit dem Ableben des Nutzniessungsberechtigten (Beendigung).
Einräumungsgelegenheiten sind
- für den Erblasser
- der Ehevertrag
- das Rechtsgeschäft von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
- für die Erben
- die güterrechtliche Auseinandersetzung und / oder
- die Erbteilung.
In früheren Generationen, v.a. vor der Revision des Ehegüterrechts 1988, war es üblich, dass der Gesetzgeber und die Männer ihre Frauen als nicht fähig betrachteten, das Vermögen zusammen zu halten, oder befürchteten, dass sie bei einer Wiederverheiratung einem Heiratsschwindler auf den Leim gehen könnten, weshalb ihnen das Vermögen nur zur Nutzniessung überlassen werden konnte.