Die Nutzniessung hat stets einen wirtschaftlichen Wert, unabhängig vom Einräumungsanlass wie
- lebezeitige einseitige Einräumung (Schenkung)
- Einräumung im Szenario einer Vorbehaltsnutzung (Erbvorbezug, Immobilienabtretung o.ä.)
- letztwillige Einräumung (Vermächtnis)
- Erbteilung
- usw.
Unabhängig vom Einräumungsanlass stellt sich die Gegenleistungsfrage, die Frage nach der Bewertung des Rechts und nach dem Tilungszeitpunkt (Einräumung oder Ausübung):
Literatur
- RUMO-JUNGO ALEXANRA, Nutzniessung in der Erbteilung, successio 2011, S. 5 ff.