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Nutzniessung

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Entstehung

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entstehungsart

Die Bestellung einer Nutzniessung kann kraft verschiedener Anlässe erfolgen:

  • Entstehung durch Rechtsgeschäft
    • Rechtsgrund für den Erwerb der Nutzniessung (Verpflichtungsgeschäft)
  • Entstehung als Nutzniessung gemäss ZGB 473
    • Damnationslegat, d.h. ein obligatorischer Anspruch gegen die Erben auf Errichtung der Nutzniessung (vgl. ZBGR 1967, 26, 32
  • Entstehung durch Gesetz
    • Altrechtliche Nutzniessung des überlebenden Ehegatten nach aZGB 462
    • Aneignung (ZGB 656 Abs. 2)
    • Zwangsvollstreckung (ZGB 656 Abs. 2)
    • Gutglaubenserwerb (ZGB 973, ZGB 933 – ZGB 935)
    • Ersitzung (ZGB 661 ff., ZGB 728)
    • Wiederherstellung der untergegangenen Sache (ZGB 750 Abs. 2)
    • Rückzahlung bei der Nutzniessung an Forderungen (ZGB 774 Abs. 2)

Literatur

  • MÜLLER ROLAND M., Basler Kommentar, N 1 ff. zu ZGB 746
  • LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 9 zu ZGB 746
  • STEINAUER PAUL-HENRI, droits réels, Band III, N 2424

Form

Lebzeitige Nutzniessungsbestellung an einem Grundstück

Die Entstehung der Nutzniessung als Personaldienstbarkeit zu Lasten eines Grundstücks durch Vertrag bedarf

  • der öffentlichen Beurkundung und
  • der Eintragung im Grundbuch.

Vgl. ZGB 746, ZGB 657 Abs. 1, GBV 70 Abs. 1).

Lebzeitige Nutzniessungsbestellung an Fahrnis

  • generell bei Fahrnis
    • formfrei
  • Nutzniessung an einer im Schiffsregister aufgenommenen Schiff
    • Schriftform (Art. 36 Abs. 1 Schiffsregistergesetz, SR 747.11)

Letztwillige Nutzniessungsbestellung

Ein Nutzniessungsvertrag, dessen Nutzniessung erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen soll, bedarf

  • der Form der Verfügung von Todes wegen
    • Testament
    • Erbvertrag

Vgl. ZGB 657 Abs. 2, GBV 70 i.V.m. GBV 65 Abs. 1 lit. b)

Bedingte Einräumung der Nutzniessung

  • Suspensivbedingung
    • Ein aufschiebend (suspensiv) bedingtes Nutzniessungsrecht ist unzulässig (vgl. BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018, für das Wohnrecht), weil eine Dienstbarkeit nicht vor ihrem Wirkungseintritt entstehen kann
  • Resolutivbedingung
    • Ein aufhebend (resolutiv) bedingtes Nutzniessungsrecht wird nach der neueren Praxis zugelassen (vgl. BGE 106 II 329 ff. = ZBGR 64/1983, S. 300, BGE 115 II 213 ff = ZBGR 71/1990, S.51 ff., je für das Wohnrecht)
    • Alternative
      • Vereinbarung einer Resolutivklausel mit rein obligatorischer Wirkung (vgl. BGE 5A_740/2014, Erw. 3.3), wobei die Klausel gegenüber einem Singularsukzessor der verpflichteten Partei, unter Vorbehalt einer Schuldübernahme, nicht durchgesetzt werden (vgl. BGer 5A_740/2014, Erw. 3.4)

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