Die Nutzniessung geht unter
- durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten.
- beim Tod des Nutzniessers, wenn sie nicht als vererblich ausgestaltet ist
- bei Zeitablauf (Befristung)
- bei Bedingungseintritt im Falle einer Resolutivbedingung
- bei Verzicht
- bei entsprechendem Gerichtsentscheid
- bei Löschung im Doppelaufruf einer Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks
- im Falle des Untergangs des Grundstückes oder des Sachgegenstandes.
Vgl. ZGB 748.
Besonderes:
- Gesetzliche Nutzniessung
- Gemäss ZGB 748 Abs. 3 endet die gesetzliche Nutzniessung mit dem Wegfall ihres Grundes
- Juristische Personen
- Für die Nutzniessung zugunsten juristischer Personen ist eine Höchstdauer von 100 Jahren vorgesehen (vgl. ZGB 749 Abs. 2).
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2469c
Judikatur
- Nutzniessung an einem Miteigentumsanteil, dessen Gegenstand infolge Auflösung an eine Miteigentümer ging
- BGer 5A_174/2015, Erw. 4 und 5.4