Sind mehrere Personen Nutzniessungsberechtigte und stirbt ein Berechtigter, wächst –entsprechend der oft anzutreffenden vertraglichen Regelung – dessen Anteil dem Verbleibenden bzw. Überlebenden an. – Die Nutzniessung erlischt in einem solchen Fall erst mit dem Tode des letzten Nutzniessers, natürlich vorbehältlich eines anderen Untergangsgrundes.
Judikatur
- BGE 133 III 3021 f., Erw. 4.2.2