zur Nutzniessung
Eine Nutzniessung
- kann im Gegensatz zum Wohnrecht auch bei juristischen Personen verabredet werden.
- darf nur das ganze Grundstück und nicht bloss Teile davon betreffen.
- verpflichtet den Berechtigten zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden
- ist übertragbar, vererblich und auch pfändbar.
zur Miete
Die Miete
- ist nur ein zwischen Vermieter und Mieter bestehender, persönlicher, obligatorischer und nicht dinglicher Anspruch.
- kann formfrei verabredet werden.
- ist anders in der Lastenteilung.
- setzt im Gegensatz zur Nutzniessung Entgeltlichkeit voraus.
zur Verpfründung
Die Verpfründung
- erfordert vom belasteten Grundeigentümer die Leistung von Unterhalt und Pflege des Berechtigten, die Nutzniessung nur die Zurverfügungstellung der Sache oder des Rechts zum Gebrauch (Duldung)
- hat in der Erbvertragsform zu erfolgen (OR 522 Abs. 1) währenddessen die Nutzniessung an beweglichen Sachen und Recht durch die entsprechende Form (ZGB 714 ff. bzw. ZGB 656 ff.), sofern es sich um Grundstücke handelt, der öffentlichen Beurkundung (ZGB 657 Abs. 1) und, wenn die Nutzniessung erst nach dem Tode des Eigentümers entstehen soll, ebenfalls der Form von Verfügungen von Todes wegen (vgl. BGer vom 19.10.1990, in: ZBGR 76 (1995) S. 243 f., Erw. 3).