Unentgeltliche Ausübung / Inventarpflicht
Unentgeltliche Ausübung
In aller Regel ist dann die Ausübung des Nutzniessungsrechtes, also des Rechtes selber, unentgeltlich.
Inventarpflicht
Sowohl belasteter Eigentümer als auch Nutzniesser haben das Recht, auf gemeinsame Kosten die Aufnahme einer öffentlichen Urkunde (Inventar) über die Gegenstände der Nutzniessung zu verlangen (vgl. ZGB 763).







