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Abgrenzung zum Wohnrecht

Das Wohnrecht

  • kann im Gegensatz zur Nutzniessung nur natürlichen Personen zustehen.
  • darf anders als die Nutzniessung nur einen Teil des Grundstückes betreffen.
  • verpflichtet den Berechtigten anders als bei der Nutzniessung nicht zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden.
  • ist weder übertragbar, vererblich noch pfändbar.

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